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EU-Verordnung zu invasiven Arten

Gesetzentwurf zur Umsetzung in Deutschland

Bundestag und Bundesrat haben 2017 das Gesetz über die Prävention und das Management invasiver gebietsfremder Arten beschlossen. Damit wird die bestehende EU-Verordnung von 2015 entsprechend nun im nationalem Recht angewandt.


  • Der Waschbär hat in Brandenburg nachgewiesenermaßen negative Einflüsse auf heimische Arten wie z.B. bodenbrütende Vögel - Foto: Rita Priemer

  • Der NABU kritisiert, dass das Drüsige Springkraut nicht in die "Unionsliste" aufgenommen wurde - Foto: Helge May

  • Die Robinie wird für Brandenburg als gefährdend eingeschätzt - Foto: Helge May

Für den Nutria gibt es noch keine ausreichenden Erkennstnisse über den Gefährdungsgrad - Foto: Carsten Pusch

Für den Nutria gibt es noch keine ausreichenden Erkennstnisse über den Gefährdungsgrad - Foto: Carsten Pusch

Die Verordnung über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten wurde im Oktober 2014 vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen und trat am 01.01.2015 in Kraft.

Im Juli 2017 verabschiedete der Bundesrat als Instanz nach dem Bundestag das Gesetz zur Durchführung der seit 2015 bestehenden EU-Verordnung. Die Vorschriften werden in das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgenommen und die bestehenden Regelungen im § 40 BNatSchG „Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten“ entsprechend angepasst und ergänzt.

Die Verordnung behandelt das Auftreten von gebietsfremden Arten, welche unter Umständen zu invasiven Arten werden und damit zu Problemen führen können. Denn sie stellen eine Gefahr für die heimische biologische Vielfalt und damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen dar, indem sie natürlich vorkommende Arten von ihren Standorten und aus ihren Lebensräumen verdrängen.

In der sogenannten „Unionsliste“ sind für die EU 37 invasive gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten gelistet, in Deutschland treten mindestens 24 wild lebend auf. Hierzu zählen z.B. etablierte Pflanzen wie Wechselblatt-Wasserpest (Lagarosiphon major) oder Großer Wassernabel (Hydrocotyle ranunculoides) oder Tiere wie Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis), Nutria (Myocastor coypus) oder Waschbär (Procyon lotor).

Der NABU kritisiert, dass die 37 Arten nur einen Bruchteil der tatsächlich als invasiv einzustufenden Arten in der EU ausmachen. So werden beispielsweise nicht Arten wie Riesenbärenklau (Heracleum giganteum), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis) oder Mink (Neovison vison) geführt.


Invasive Arten in Brandenburg

Für Brandenburg werden insbesondere die Robinie (Robinia pseudoacacia) sowie die Späte Traubenkirsche (Prunus serotina) als gefährdend für die heimische Biodiversität eingeschätzt. Bei den Säugetierarten hat beispielsweise der Waschbär (Procyon lotor) negative Einflüsse auf heimische Bestände, für Nutria (Myocastor coypus) gibt es noch keine ausreichenden Erkenntnisse. Insgesamt hat regional das Aufkommen invasiver Arten bereits zum Aussterben verschiedener Arten bzw. Populationen geführt. Insbesondere bei gestörten Lebensräumen oder wechselnder Nutzung von Flächen werden invasive Arten problematisch.

Die Erstellung der Unionsliste erfolgt durch die Kommission, eine Überprüfung erfolgt alle sechs Jahre. EU-Mitgliedsstaaten können Anträge auf Aufnahme von Arten stellen, wobei bei der Aufnahme verschiedene Kriterien gegeben sein müssen (z.B. gebietsfremd, Möglichkeit der Entwicklung einer lebensfähigen Population, nachteilige Auswirkungen wissenschaftlich beschrieben, Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich u.a.). Dabei wird sich auf jene Arten und taxonomische Gruppen konzentriert, die durch menschliches Zutun und nicht auf Grund natürlicher Migration in die EU gelangen.


Vorsorge zur Eindämmung

Auch die Kanadische Goldrute fehlt nach Aufassung des NABU auf der EU-Liste der invasiven Arten - Foto: Helge May

Auch die Kanadische Goldrute fehlt nach Aufassung des NABU auf der EU-Liste der invasiven Arten - Foto: Helge May

Um die weitere Ausbreitung (neuer) invasiver Arten einzudämmen, ist besonders die Vorsorge wichtig. Daher sind unter anderem Einfuhr, Haltung, Zucht, Inverkehrbringen und Freisetzung der gelisteten invasiven Arten untersagt; Ausnahmegenehmigungen beispielsweise für Forschungszwecke können zugelassen werden. Der Besitz invasiver Arten bedarf ebenso einer Berechtigung. Zudem ist ein Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, Behörden zur Untersuchung oder Beseitigung invasiver Arten auf dem Privatgrundstück zu dulden.

Vorgesehen sind auch die Festlegung von Aktionsplänen bzgl. der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten mit regionaler Bedeutung sowie Managementmaßnahmen. Mit der Anpassung des § 40 BNatSchG werden die zuständigen Behörden (v.a. Naturschutzbehörde in Abstimmung mit Jagd- und Fischereibehörde) ermächtigt, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zu treffen. Sowohl bei der Aufstellung, Änderung und Überarbeitung der Aktions- und Managementplänen ist die Öffentlichkeit zu beteiligen und Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend zu berücksichtigen.


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