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Hinweise zum Baumschutz in Brandenburg

Gesetzliche Regelungen, Mitwirkungsrechte, Mustersatzung

Geplante Baumfällungen oder unsachgemäße Pflegearbeiten rufen immer wieder Proteste von Naturliebhabern hervor, die sich hilfesuchend an den NABU wenden. In einer überarbeiteten Auflage gibt der NABU Brandenburg „Hinweise zum Baumschutz“.

Baumfällung

Baumfällung - Foto: Heidrun Schöning

Sei es der Straßenbaum vor der Haustür, die Allee an der täglich durchfahrenen Landstraße oder die alte Linde auf dem Marktplatz. Welche Bedeutung Bäume für die Menschen haben, erfährt der NABU nahezu täglich in seiner Arbeit. Werden Bäume gefällt oder aber durch radikale Schnittmaßnahmen verunstaltet, wenden sich Bürger hilfesuchend an uns. Deshalb haben wir die „Hinweise zum Baumschutz in Brandenburg“ herausgegeben. Der NABU Brandenburg hat darin zusammengestellt, in welchen Gemeinden und Landkreisen es inzwischen Baumschutzsatzungen gibt, welchen Schutzstatus beispielsweise Allee- oder Streuobstbäume genießen und wann Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. Aufgeführt ist auch, was Bürger*innen gegen die drohende Fällung vorbeugend tun können und welche Mitwirkungsrechte Naturschutzverbände haben.

Das gemeinsame Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände mit Sitz im Potsdamer Haus der Natur wird als Träger öffentlicher Belange beteiligt und gibt unter anderem zu Baumfällungen Stellungnahmen ab.


0.1 MB - Muster-Baumschutzsatzung - 2015
0.3 MB - Links Baumschutzsatzung Stand 2018
5.1 MB - Hinweise zum Baumschutz - 2015
 

Allgemeine Hinweise

Prinzipiell gilt: ab Beginn der Vegetationszeit (1.3.) gilt das Verbot von Baumfällungen außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen. Dies ist im Bundesnaturschutzgesetz (§39 Absatz 5) festgeschrieben. In dieser Zeit ist es auch verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Heißt aber auch: Maßnahmen der Forst sind erlaubt!

Darüber hinaus regeln einige Gemeinden in Brandenburg den Umgang mit Bäumen individuell durch Baumschutzsatzungen. Diese legen besonders geschützte Bäume oder Baumarten fest, welche nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörden gefällt werden dürfen.

Daher gilt: es muss zunächst geschaut werden, ob eine Baumschutzsatzung der Gemeinde vorliegt. Diese regelt, welche Bäume gefällt werden dürfen. Besonders alte Bäume mit einem festgelegten Baumstammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe) sind geschützt und dürfen nicht gefällt werden - mögliche Ausnahmen regelt ebenfalls die Baumschutzsatzung. Informationen hierzu gibt die Untere Naturschutzbehörde oder die Gemeinde.

Der Artenschutz ist dabei ein wichtiger Aspekt: Bäume mit Höhlungen, abstehender Rinde, Rissen, Spalten oder ähnlichem sind potentielle Lebensräume für geschützte Tiere wie Vögel, Fledermäuse oder Käfer. Insbesondere alte Bäume beherbergen eine Vielzahl von streng geschützten und zum Teil als ausgestorben geltenden Arten. Es ist daher ein Artenschutzgutachten vor der Fällung erforderlich. Werden geschütze Arten nachgewiesen, oder sind Vogelnester oder Höhlungen vorhanden, muss die Untere Naturschutzbehörde benachrichtigt und eine Genehmigung zur Fällung eingeholt werden.

Was viele Menschen nicht im Blick haben: Käfer und deren Entwicklungsstadien kommen ganzjährig in den Bäumen vor. Ebenso wachsen Flechten, die ebenfalls teilweise geschützt sind, das ganze Jahr über an den Bäumen. Gerade jetzt im Herbst ziehen sich auch Fledermäuse auf der Suche nach Winterquartieren tagsüber in Risse, Spalten oder unter die Rinde von Bäumen zurück.

Gegebenenfalls können Hochstämme - Baumstämme, bei denen die Krone entfernt wurde - belassen werden. So bieten sie möglicherweise weiterhin Quartier für Arten, oder bereichern den Nährstoffkreislauf. Indem sich dort Pilze, Algen, oder Insekten ansiedeln, helfen sie zum einen bei der Zersetzung und es entsteht neuer Lebensraum für weitere (holzzersetzende) Arten.

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es auch sinnvoll, Teile der Krone, in denen sich häufig Flechten angesiedelt haben, nicht weiter zu verarbeiten, sondern an einem sonnigen Ort abzulagern und somit Flechten die Möglichkeit zu geben, sich durch Sporen weiter auszubreiten.

Hilfreich zum Beispiel für geplante Ersatzpflanzungen dürfte auch die Liste der einheimischen Gehölze sein.


Auswahl bienen- und vogelfreundlicher Gehölze der Gemeinde Neuenhagen

70 KB - Liste Straßenbäume 2017
59 KB - Liste bienenfreundliche Gehölze Neuenhagen
Weißdorn - Foto: Helge May

Rücksichtsvoller Gehölzschnitt

Vogelschutz und gesetzliche Bestimmungen beachten

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen. Gehölze dürfen danach allerdings in Form gebracht werden. Anderes können Satzungen auf Landkreis- oder kommunaler Ebene regeln. Informieren Sie sich bitte vorher! Mehr →

Amselnest in Brombeere - Foto: Sybille Winkelhaus

Warten mit dem Heckenschnitt

Rücksicht auf brütende Vögel nehmen

Viele Gartenbesitzer schneiden im Mai und Juni ihre Hecke, damit es "gepflegt" aussieht. Vögel wie Amsel, Rotkehlchen und Co sind aber mit der Brut noch nicht durch und füttern ihre Jungen. Deswegen: Geduld und abwarten bis Ende Juli mit dem Heckenschnitt. Mehr →

Hinweise zu Gehölzen

Weißdorn - Foto: Helge May

Rücksichtsvoller Gehölzschnitt

Es ist verboten vom 1.3. bis zum 30.9. Bäume zu fällen - Gehölze dürfen danach allerdings in Form gebracht werden. Aber: regionale Satzungen!

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Kornelkirsche - Foto: Helge May

Bienenfreundliche Gehölze pflanzen

Honig- und Wildbienen sowie viele andere Insekten haben es zunehmend schwer. Wer helfen will, sollte bienenfreundliche Gehölze pflanzen.

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Alleenschutz

Herbstliche Spitzahorn-Allee- Foto: Helge May

Alleen – gefährdetes Tafelsilber

Brandenburg ist Alleenland. Viele tausend Kilometer Alleen durchziehen das Land, vermitteln Heimatgefühl, und verbessern die Luft.

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Allee zur Fällung gekennzeichnet - Foto: Wolfgang Ewert

Anstrengungen müssen erhöht werden

In Brandenburg werden mehr Alleebäume gefällt als nachgepflanzt. Der NABU Brandenburg fordert weitreichende Änderungen, um unsere Alleen zu erhalten.

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Telefon 0331.20 15 57 - 0 | Fax - 7
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