Wir sind, was wir tun! Der NABU Brandenburg schützt mit mehr als 15.000 Mitgliedern aktiv die Natur. Machen Sie mit, werden Sie Teil einer starken Gemeinschaft!
Jetzt Mitglied werdenSatzung
des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Brandenburg e.V., Lindenstraße 34, 14467 Potsdam
Beschlossen auf der Landesvertreterversammlung am 23. November 1991
Geändert am 15.11.1997, 14.11.1998, 18.11.2000, 17.11.2001, 4.11.2006, 17.11.2007, 22.11.2008, 21.11.2009, 22.11.2014 und 03.11.2018, 27.11.2021 und 18.11.2023.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
NABU
(Naturschutzbund Deutschland)
Landesverband Brandenburg e. V.
Der NABU Landesverband Brandenburg hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsemblem ist das des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des NABU Landesverband Brandenburg ist ein umfassender Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere Schutz, Erhalt und Förderung von heimischen, wildlebenden Arten, Biodiversität, Biotopen, Naturräumen und Ökosystemen sowie die Landschaftspflege und der Umweltschutz einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen. Der NABU Landesverband Brandenburg betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
Seine wesentlichen Aufgaben sind:
a) das Erhalten, Verbessern, Schaffen und Erweitern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche biotische Natur sowie von Lebensräumen einschließlich Schutzgebieten jeglicher Art,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten und Lebensräume,
c) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet,
d) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur-, Klima- und Umweltschutzes,
e) das Mitwirken bei Planungen und in Verwaltungsverfahren, die für den Schutz der Natur, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor Lärm und Umweltverschmutzung bedeutsam sind,
f) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidungen von Bedeutung sind, insbesondere auch solcher des Verfahrensrechtes,
g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens in allen gesellschaftlichen Schichten für Jung und Alt sowie im Bildungsbereich,
h) die Gewährleistung einer fachbereichsbezogenen und wissenschaftlich fundierten Naturschutzarbeit,
i) das Eintreten für den Tierschutz,
j) das Eintreten für eine naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
k) das Eintreten für einen umfassenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen sowie der Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung,
l) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
(2) Der NABU Landesverband Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie zu den Zielen von Antidiskriminierungsgesetzen.
(3) Der NABU Landesverband Brandenburg hält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
4) Der NABU Landesverband Brandenburg ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des NABU Landesverband Brandenburg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Landesverband Brandenburg. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des NABU Landesverband Brandenburg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der NABU Landesverband Brandenburg erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Landesverband Brandenburg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Der*Die Landesvorsitzende, beide stellvertretende*n Vorsitzende*n und der*die Schatzmeister*in können gemeinsam ein Veto gegen finanziell bedeutsame Beschlüsse (ab 5 % des beschlossenen Haushaltsplans) von Vorstand und Beirat einlegen. Dazu bedarf es der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen.
§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsprüfung und -legung erfolgt jährlich.
(3) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der*die Schatzmeister*in verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Gliederung
(1) Der NABU Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des NABU Bundesverband sind, in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
(2) Der NABU Landesverband Brandenburg als Untergliederung des NABU Bundesverband fasst seine in Brandenburg ansässigen Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des NABU Landesverband Brandenburg sind, in Regionalverbänden zusammen. Kreisverbände sind Regionalverbänden gleichgestellt. Die Gründung und Änderung der Regionalverbände bedarf der Zustimmung des NABU Landesverband Brandenburg. Innerhalb eines Regionalverbandes können Ortsgruppen entsprechend Absatz 4 mit Zustimmung des NABU Landesverbandes Brandenburg und des Regionalverbandes gebildet werden.
(3) Innerhalb des NABU Landesverband Brandenburg bzw. der Regionalverbände und der Ortsgruppen können mit deren Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend gebildet werden.
(4) Die Untergliederungen können ihre Angelegenheiten selbständig durch eigene Satzung regeln und sich in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Die Satzungen müssen vom Landesvorstand gebilligt werden. Die Regionalverbände erhalten einen von der Landesdelegiertenversammlung festzulegenden Anteil des Mitgliederbeitrages. Der Name der Untergliederung enthält den vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. und einen Regional- bzw. Lokalzusatz, ebenso wird dessen Emblem übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.
(5) Der NABU Bundesverband, der NABU Landesverband Brandenburg und die Untergliederungen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
(6) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
(7) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbstständiger Untergliederungen betreffen.
(8) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 5 Abs. 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem NABU Landesverband Brandenburg nachgeordnete Gliederung, hat zunächst der NABU Landesverband Brandenburg Gelegenheit, selbst tätig zu werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
(2) Der NABU Landesverband Brandenburg bietet folgende Mitgliedschaften:
a) ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten;
b) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt;
c) korporative Mitglieder;
d) korrespondierende Mitglieder: Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom*von der Präsident*in des NABU Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden;
e) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres;
f) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr;
g) Familienmitglieder: Der*Die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.
Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Mitglieder, die keiner Untergliederung im Sinne von § 5 dieser Satzung zugeordnet werden können, werden als Direktmitglieder des NABU Landesverbandes Brandenburg geführt. Sie üben ihre Rechte im Rahmen einer vom Landesvorstand einzuberufenden eigenen Mitgliederversammlung aus.
(4) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
(2) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des NABU Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Landesverband Brandenburg.
(3) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Zwecke des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
(4) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 dieses Paragrafen;
b) Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht;
c) Ausschluss durch das dafür zuständige Organ;
d) Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU Bundesverband bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;
e) durch den Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Beiträge
(1) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.
(2) Die Beitragsfälligkeit sowie das Ruhen der Mitgliedsrechte bei nicht entsprochener Beitragspflicht richten sich nach den Bestimmungen des Naturschutzbundes Deutschland e. V.
(3) Der Anteil der Beitragsrückführung an die Regionalverbände wird durch die Landesdelegiertenversammlung festgelegt.
§ 9 Organe
Organe des NABU Landesverband Brandenburg sind:
a) die Landesdelegiertenversammlung,
b) der Landesvorstand,
c) der Beirat.
§ 10 Landesdelegiertenversammlung
(1) Der Landesdelegiertenversammlung gehören an
a) die Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die Mitglieder des Beirates,
c) die Delegierten der Regionalverbände,
d) die Delegierten der Direktmitglieder des NABU Landesverband Brandenburg,
e) die Mitglieder des Vorstandes der Naturschutzjugend Landesverband Brandenburg.
(2) Die Regionalverbände und die Direktmitglieder stellen insgesamt 150 stimmberechtigte Delegierte. Jeder Regionalverband und die Direktmitglieder des NABU Landesverband Brandenburg entsenden zunächst zwei Delegierte. Die weiteren Delegierten werden entsprechend des prozentualen Anteils der Mitglieder des jeweiligen Regionalverbandes und der Direktmitglieder an der Gesamtmitgliederzahl aller Regionalverbände und Direktmitglieder entsandt. Maßgebend ist dabei der Mitgliederstand drei Monate vor dem Termin der Landesdelegiertenversammlung. Jede Person hat eine Stimme. Die Delegierten werden durch die Regionalverbände jährlich gewählt. Die Regionalverbände können Ersatzdelegierte wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge im Falle der Verhinderung einer*eines Delegierten oder der Erhöhung der Zahl der dem NABU Landesverband Brandenburg zustehenden Delegierten während der Amtsperiode der Delegierten nachrücken. Auch die Ersatzdelegierten werden jährlich gewählt.
Die Direktmitglieder des NABU Landesverbandes Brandenburg wählen auf ihrer eigenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Delegierte. Weitere Delegierte und Ersatzdelegierte werden entsprechend des prozentualen Anteils der Direktmitglieder an der Gesamtmitgliederzahl aller Regionalverbände und Direktmitglieder durch die Mitgliederversammlung der Direktmitglieder gewählt. Sollte die jährliche Wahl ausnahmsweise nicht stattfinden, bleiben die bisher gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten für höchstens ein weiteres Jahr im Amt.
(3) Die Landesdelegiertenversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
(4) Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Regionalverbände schriftlich oder digital vom Landesvorstand mindestens zwei Monate vorher einzuladen. Bei Satzungsänderungen sind mit der Einladung die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung bekannt zu geben.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand drei Wochen vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Landesdelegiertenversammlung noch in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Delegierten zustimmt.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Landesdelegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
(7) Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der Delegierten unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
(8) Über jede Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom*von der Versammlungsleiter*in und vom*von der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Ein Bericht über die Landesdelegiertenversammlung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(9) Die Landesdelegiertenversammlungen sind für alle Mitglieder des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. offen. Soweit sie nicht der Landesdelegiertenversammlung angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
(10) Die Landesdelegiertenversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Landesvorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1. Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdelegiertenversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Delegierten an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Landesvorstand kann auch festlegen, dass die Landesdelegiertenversammlung in Kombination verschiedener Verfahren abgehalten wird (Hybrid-Versammlung).
Der Landesvorstand teilt mit der Einladung zur Landesdelegiertenversammlung die beabsichtigte Art und Weise der Durchführung derselben mit. Ein Wechsel zu einer rein virtuellen oder hybriden Landesdelegiertenversammlung ist den Delegierten bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Landesdelegiertenversammlung mitzuteilen, wobei in jedem Fall unabhängig von der Art der Teilnahme, die uneingeschränkte Wahrnehmung der Rechte der Delegierten zu gewährleisten ist.
(11) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Sitzungen des Landesvorstands und Beschlüsse des Landesvorstands sowie die Mitgliederversammlung der Direktmitglieder des NABU Landesverband Brandenburg entsprechend.
§ 11 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem*der Landesvorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem*der Schatzmeister*in,
d) bis zu fünf Beisitzer*innen, darunter ein vom NAJU-Vorstand zu bestimmendes NAJU-Vorstandsmitglied.
(2) Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die Landesvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jede*r ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des NABU Landesverband Brandenburg sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesdelegiertenversammlung in ihre Ämter für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt solange weiterführen, bis ein*e Nachfolger*in gewählt oder bestellt ist.
(4) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des NABU Landesverband Brandenburg. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, und er vollzieht die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung. Er ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter*innen zu beschäftigen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, nach Anhörung des Beirates eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung zu bestellen. Scheidet der*die Vorsitzende aus, bestimmt der Vorstand eine*n der stellvertretenden Vorsitzenden zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung. In der Landesdelegiertenversammlung wird der*die jeweilige Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes gewählt. Die Landesdelegiertenversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abwählen.
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres der Arbeitsweise des Landesvorstandes regelt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich digital beteiligen. Vorstandsbeschlüsse können auch per Video – oder Telefonkonferenz, bzw. im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die Mehrheit des Vorstandes dafür ausspricht.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat berät den Landesvorstand in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere aus der Sicht der Landesfachausschüsse.
(2) Der Beirat besteht aus je einem*einer Vertreter*in der Landesfachausschüsse.
(3) Die von den Landesfachausschüssen vorgeschlagenen Beiratsmitglieder werden im Turnus der Vorstandswahlen von der Landesdelegiertenversammlung bestätigt. Vertreter*in oder Nachfolger*in ausgeschiedener Beiratsmitglieder werden bis zur nächsten Landesdelegiertenversammlung vom Landesvorstand bestätigt. Mit Auflösung eines Landesfachausschusses entfällt die entsprechende Beiratsposition.
(4) Der Beirat wird zu den Vorstandssitzungen geladen und ist dabei stimmberechtigt. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied hat nur eine Stimme.
(5) Der Beirat ist nicht stimmberechtigt bei Personalangelegenheiten.
§ 13 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung
Die Landesdelegiertenversammlung als oberstes Organ ist, soweit das nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt ist, zuständig für
a) Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes mit Ausnahme des*der Vertreters*Vertreterin der NAJU; die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von 3 Jahren, deren Wiederwahl nur für eine*n und nur für eine weitere Wahlperiode zulässig ist,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesvorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer*innen und Entlastung des Landesvorstandes,
c) Beschlussfassung zum Haushaltsplan und Festsetzung der Anteile aus den Beitragsrücklaufmitteln zwischen NABU Landesverband Brandenburg und Regionalverbänden,
d) Änderung der Satzung,
e) Beschlussfassung über alle nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten und vom Landesvorstand unterbreiteten Aufgaben,
f) Beschlussfassung über das Auflösen des NABU Landesverband Brandenburg
g) Wahl der Delegierten des NABU Landesverband Brandenburg für die Bundesvertreterversammlung,
h) Bestätigung der Beiratsmitglieder,
i) Bestätigung und Auflösung von Landesfachausschüssen.
§ 14 Beschlussfassung der Landesdelegiertenversammlung
(1) Die Landesdelegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als gültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sind mehr Kandidat*innen als festgelegte Mandate nominiert, so ist geheim zu wählen.
(2) Die Landesdelegiertenversammlung bestimmt den*die Landesvorsitzende*n und den*die Schatzmeister*in in Form der Einzelwahl sowie die stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer*innen in Form der Gruppenwahl.
(3) Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Bei der Gruppenwahl können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber*innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.
(5) Erhält bei der Einzelwahl kein*e Bewerber*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen oder werden bei der Gruppenwahl nicht ausreichend Bewerber*innen mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem*einer Bewerber*in sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung bei nicht geheimen Abstimmungen und Wahlen aller Art erfolgt durch Stimmkarten, die nur an Stimmberechtigte vergeben werden. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von mindestens 20% der anwesenden Vertreter*innen beantragt wird.
7) Eine Änderung der Satzung kann nur mit mindestens 2/3 der gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 15 Landesfachausschüsse
(1) Zur Bearbeitung spezifischer Fachbereiche können innerhalb des NABU Landesverband Brandenburg Landesfachausschüsse gebildet werden. Die Gründung eines Landesfachausschusses bedarf der Bestätigung durch die Landesdelegiertenversammlung, die einen Landesfachausschuss aus triftigen Gründen auch auflösen kann. Zwischen den Landesdelegiertenversammlungen entscheidet der Landesvorstand über die Bestätigung und Auflösung. Diesbezügliche Vorstandsbeschlüsse sind von der nächsten Landesdelegiertenversammlung zu bestätigen.
(2) Landesfachausschüsse erhalten für ihre inhaltliche Arbeit und ihre Organisation einen jährlichen, vom Landesvorstand festzusetzenden Zuschuss.
(3) Landesfachausschüsse setzen sich aus Mitgliedern des NABU mit spezifischen Fachinteressen zusammen. Personen außerhalb des NABU können aktiv teilnehmen, haben jedoch keine Mitgliederrechte und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung des Landesfachausschusses wählt eine Leitung.
(4) Die Leitung des Landesfachausschusses schlägt eine*n Vertreter*in für den Beirat des Landesvorstandes vor. Diese*r Vertreter*in muss dem NABU angehören.
(5) Die Landesfachausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
(6) Zum Abschluss eines Geschäftsjahres erhält der Landesvorstand einen Kassen- sowie einen Jahresbericht.
§ 16 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Die Vorstände der NABU Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des NABU Landesverband Brandenburg, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt der NABU Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres Zuständigkeitsbereichs
a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesdelegiertenversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstand) nicht nachkommen oder
b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
(2) Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
(3) Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.
(4) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
a) die Rüge,
b) die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.",
d) die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).
(5) Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den NABU erfordern, so ist der Vorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
(6) Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 17 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
(7) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
(8) Der NABU Landesverband Brandenburg hat das Präsidium des NABU Bundesverbandes unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.
(9) Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern:
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des NABU Landesverband Brandenburg Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:
a) Rüge oder Verwarnung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des NABU Landesverband Brandenburg das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.
(11) Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle gemäß § 17 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor.
(12) Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
§ 17 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 16 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
(2) Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 16 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
(3) Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.
(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
(5) Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind diese aus einem Beisitzer*innenpool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.
(6) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
(7) Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 18 Naturschutzjugend im NABU
(1) Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und der Kurzfassung NAJU. Der NAJU gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden. Die NAJU Brandenburg regelt ihre Arbeit im Rahmen dieser Satzung und des Statutes der Naturschutzjugend in eigener Verantwortung. Das Statut der Naturschutzjugend und seine Änderung bedürfen der Zustimmung vom Vorstand des NABU Landesverband Brandenburg.
(2) Über die der NAJU Brandenburg zufließenden Mittel entscheidet der Naturschutzjugend Landesverband Brandenburg-Träger e. V.
(3) Auf der Landesdelegiertenversammlung gibt ein*e Vertreter*in der NAJU Brandenburg einen Bericht über die Arbeit der NAJU Brandenburg.
(4) Der Landesvorstand des NABU Landesverband Brandenburg erhält eine Ausfertigung des Protokolls der Mitgliederversammlung der NAJU Brandenburg und des jährlichen Kassenberichtes.
(5) Bei Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU Brandenburg und des NABU Landesverband Brandenburg ab.
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im NABU Landesverband Brandenburg ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Eine hauptamtliche Tätigkeit des*der Landesvorsitzenden ist zulässig, sofern die Landesdelegiertenversammlung dem bei der Wahl oder während einer Amtsperiode zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt jeweils nur für die Wahlperiode bzw. bis zum Ende der Wahlperiode. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Landesvorstandes ersetzt werden. Der Landesvorstand kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, gewähren.
(2) Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen des NABU Landesverband Brandenburg ist der Landesvorstand zuständig, Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der NABU Landesverband Brandenburg haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste auch aus Diebstählen, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des NABU Landesverband Brandenburg oder bei Veranstaltungen des NABU Landesverband Brandenburg oder durch fahrlässiges Verhalten der Repräsentant*innen des NABU Landesverband Brandenburg erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Organmitglieder und besondere Vertreter*innen haften gegenüber dem NABU Landesverband Brandenburg für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des NABU Landesverband Brandenburg. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein*e besondere*r Vertreter*in einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der NABU Landesverband Brandenburg oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(4) Bedienstete des NABU Landesverband Brandenburg können nicht Vorstandsmitglieder werden.
(5) Der Landesvorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.
(6) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21-79 des BGB.
§ 20 Auflösung
(1) Die Auflösung des NABU Landesverband Brandenburg erfolgt durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen.
(2) Bei der Auflösung des NABU Landesverband Brandenburg oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des NABU Landesverband Brandenburg nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an den Naturschutzbund Deutschland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Landesvertreterversammlung am 18.11.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 27.11.2021.