Wir sind, was wir tun! Der NABU Brandenburg schützt mit mehr als 15.000 Mitgliedern aktiv die Natur. Machen Sie mit, werden Sie Teil einer starken Gemeinschaft!
Jetzt Mitglied werdenSatzung
des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Brandenburg e.V., Lindenstraße 34, 14467 Potsdam



Beschlossen auf der Landesvertreterversammlung am 23. November 1991
Geändert am 15.11.1997, 14.11.1998, 18.11.2000, 17.11.2001, 4.11.2006, 17.11.2007, 22.11.2008, 21.11.2009, 22.11.2014 und 03.11.2018 und 27.11.2021.
Wo sprachlich die männliche Form gewählt wurde, ist auch die weibliche Form gemeint.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Naturschutzbund Deutschland
Landesverband Brandenburg e.V.
Der Landesverband hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsemblem ist das des Naturschutzbundes Deutschland e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Landesverbandes ist ein umfassender Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere der Arten- und Biotopschutz sowie die Landschaftspflege sowie der Umweltschutz einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen. Der Landesverband betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
Seine wesentlichen Aufgaben sind:
a) das Erhalten, Verbessern und Schaffen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet,
d) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,
e) das Mitwirken bei Planungen und in Verwaltungsverfahren, die für den Schutz der Natur, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor Lärm und Umweltverschmutzung bedeutsam sind,
f) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidungen von Bedeutung sind, insbesondere auch solcher des Verfahrensrechtes,
g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens in allen gesellschaftlichen Schichten für Jung und Alt sowie im Bildungsbereich,
h) die Gewährleistung einer fachbereichsbezogenen Naturschutzarbeit,
i) das Eintreten für den Tierschutz,
j) das Eintreten für einen umfassenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen sowie der Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung.
k) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
(2) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Landesverband hält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
(4) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Ziel des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Landesverband erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Landesverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
(4) Der Landesvorsitzende, beide stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister können gemeinsam ein Veto gegen finanziell bedeutsame Beschlüsse (ab 5 % des beschlossenen Haushaltsplans) von Vorstand und Beirat einlegen. Dazu bedarf es der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen.
§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Rechnungsprüfung und -legung erfolgt jährlich.
(3) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Gliederung
(1) Der Landesverband als Untergliederung des Bundesverbandes fasst seine in Brandenburg ansässigen Mitglieder in Regionalverbänden zusammen. Kreisverbände sind Regionalverbänden gleichgestellt. Die Gründung und Änderung der Regionalverbände bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Innerhalb eines Regionalverbandes können Ortsgruppen entsprechend Absatz 3 mit Zustimmung des Landesverbandes und des Regionalverbandes gebildet werden.
(2) Innerhalb des Landesverbandes bzw. der Regionalverbände und der Ortsgruppen können mit deren Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend gebildet werden.
(3) Die Untergliederungen können ihre Angelegenheiten selbständig durch eigene Satzung regeln und sich in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Die Satzungen müssen vom Landesvorstand gebilligt werden. Die Regionalverbände erhalten einen von der Landesvertreterversammlung festzulegenden Anteil des Mitgliederbeitrages. Der Name der Untergliederung enthält den vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. und einen Regional- bzw. Lokalzusatz, ebenso wird dessen Emblem übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Naturschutzbund Deutschland Landesverband Brandenburg e.V. setzt sich zusammen aus:
a) natürlichen Mitgliedern
b) korporativen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) korrespondierenden Mitgliedern
(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
a) Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
b) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
c) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
d) Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(4) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Landesvorstand. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen innerhalb von Untergliederungen können nur die Mitglieder oder Delegierten der jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung des Bundesverbandes.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Landesvorstand. Die Bestimmungen der Bundessatzung werden entsprechend angewandt.
§ 8 Beiträge
(1) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.
(2) Die Beitragsfälligkeit sowie das Ruhen der Mitgliedsrechte bei nicht entsprochener Beitragspflicht richten sich nach den Bestimmungen des Naturschutzbundes Deutschland e.V.
(3) Der Anteil der Beitragsrückführung an die Regionalverbände wird durch die Landesvertreterversammlung festgelegt.
§ 9 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
(1) die Landesvertreterversammlung,
(2) der Beirat,
(3) der Landesvorstand.
§ 10 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem
a) Landesvorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) bis zu fünf Beisitzern, darunter ein vom NAJU-Vorstand zu bestimmendes NAJU-Vorstandsmitglied.
(2) Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Landesvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des Landesverbandes sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesvertreterversammlung in ihre Ämter für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt solange weiterführen, bis ein Nachfolger gewählt oder bestellt ist.
(4) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, und er vollzieht die Beschlüsse der Landesvertreterversammlung. Er ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, nach Anhörung des Beirates einen Nachfolger bis zur nächsten Landesvertreterversammlung zu bestellen. Scheidet der Vorsitzende aus, bestimmt der Vorstand einen der stellvertretenden Vorsitzenden zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Landesvertreterversammlung. In der Landesvertreterversammlung wird der jeweilige Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes gewählt. Die Landesvertreterversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abwählen.
(6) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres der Arbeitsweise des Landesvorstandes regelt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich digital beteiligen. Vorstandsbeschlüsse können auch per Video – oder Telefonkonferenz, bzw. im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die Mehrheit des Vorstandes dafür ausspricht.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat berät den Landesvorstand in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere aus der Sicht der Landesfachausschüsse.
(2) Der Beirat besteht aus je einem Vertreter der Landesfachausschüsse.
(3) Die von den Landesfachausschüssen vorgeschlagenen Beiratsmitglieder werden im Turnus der Vorstandswahlen von der Landesvertreterversammlung bestätigt. Vertreter oder Nachfolger ausgeschiedener Beiratsmitglieder werden bis zur nächsten Landesvertreterversammlung vom Landesvorstand bestätigt. Mit Auflösung eines Landesfachausschusses entfällt die entsprechende Beiratsposition.
(4) Der Beirat wird zu den Vorstandssitzungen geladen und ist dabei stimmberechtigt. Jedes Vorstands- und Beiratsmitglied hat nur eine Stimme.
(5) Der Beirat ist nicht stimmberechtigt bei Personalangelegenheiten.
§ 12 Landesvertreterversammlung
(1) Der Landesvertreterversammlung gehören an
a) die Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die Mitglieder des Beirates,
c) die Vertreter der Regionalverbände,
d) die Mitglieder des Vorstandes der Naturschutzjugend Landesverband Brandenburg.
(2) Die Regionalverbände stellen insgesamt 150 stimmberechtigte Vertreter. Jeder Regionalverband entsendet zunächst zwei Vertreter. Die weiteren Vertreterstellen werden auf die Regionalverbände anteilig entsprechend ihren Mitgliederzahlen verteilt. Maßgebend ist dabei der Mitgliederstand drei Monate vor dem Termin der Landesvertreterversammlung. Jede Person hat eine Stimme. Die Regionalverbände können Ersatzdelegierte wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge im Falle der Verhinderung eines Vertreters oder der Erhöhung der Zahl der dem Landesverband zustehenden Delegierten während der Amtsperiode der Delegierten nachrücken. Auch die Ersatzdelegierten werden jährlich gewählt. Sollte die jährliche Wahl ausnahmsweise nicht stattfinden, bleiben die bisher gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten für höchstens ein weiteres Jahr im Amt.
(3) Die Landesvertreterversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.
(4) Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Regionalverbände über das Mitteilungsblatt des Landesverbandes vom Landesvorstand mindestens zwei Monate vorher einzuladen. Bei Satzungsänderungen sind mit der Einladung die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand drei Wochen vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Landesvertreterversammlung noch in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vertreter zustimmt.
(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Landesvertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.
(7) Eine außerordentliche Landesvertreterversammlung ist auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der Vertreter unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
(8) Über jede Landesvertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Bericht über die Landesvertreterversammlung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(9) Die Landesvertreterversammlungen sind für alle Mitglieder des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. offen.
§ 13 Aufgaben der Landesvertreterversammlung
Die Landesvertreterversammlung als oberstes Organ ist, soweit das nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt ist, zuständig für
a) Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes mit Ausnahme des Vertreters der NAJU; die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren, deren Wiederwahl nur für einen und nur für eine weitere Wahlperiode zulässig ist,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesvorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Landesvorstandes,
c) Beschlussfassung zum Haushaltsplan und Festsetzung der Anteile aus den Beitragsrücklaufmitteln zwischen Landesverband und Regionalverbänden,
d) Änderung der Satzung,
e) Beschlussfassung über alle nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten und vom Landesvorstand unterbreiteten Aufgaben,
f) Beschlussfassung über das Auflösen des Vereins,
g) Wahl der Vertreter des Landesverbandes für die Bundesvertreterversammlung,
h) Bestätigung der Beiratsmitglieder,
i) Bestätigung und Auflösung von Landesfachausschüssen.
§ 14 Beschlussfassung der Landesvertreterversammlung
(1) Die Landesvertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als gültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sind mehr Kandidaten als festgelegte Mandate nominiert, so ist geheim zu wählen.
(2) Die Landesvertreterversammlung bestimmt den Landesvorsitzenden und den Schatzmeister in Form der Einzelwahl sowie die stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzer in Form der Gruppenwahl.
(3) Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Bei der Gruppenwahl können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.
(5) Erhält bei der Einzelwahl kein Bewerber die Mehrheit der gültigen Stimmen oder werden bei der Gruppenwahl nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem Bewerber sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Einzelwahlen mit mehreren Bewerbern sind Nein-Stimmen unstatthaft.
(6) Die Beschlussfassung bei nicht geheimen Abstimmungen und Wahlen aller Art erfolgt durch Stimmkarten, die nur an Stimmberechtigte vergeben werden. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von 20% der anwesenden Vertreter beantragt wird.
(7) Eine Änderung der Satzung kann nur mit mindestens 2/3 der gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 15 Landesfachausschüsse
(1) Zur Bearbeitung spezifischer Fachbereiche können innerhalb des Landesverbandes Landesfachausschüsse gebildet werden. Die Gründung eines Landesfachausschusses bedarf der Bestätigung durch die Landesvertreterversammlung, die einen Landesfachausschuss aus triftigen Gründen auch auflösen kann. Zwischen den Landesvertreterversammlungen entscheidet der Landesvorstand über die Bestätigung und Auflösung. Diesbezügliche Vorstandsbeschlüsse sind von der nächsten Landesvertreterversammlung zu bestätigen.
(2) Landesfachausschüsse erhalten für ihre inhaltliche Arbeit und ihre Organisation einen jährlichen, vom Landesvorstand festzusetzenden Zuschuss.
(3) Landesfachausschüsse setzen sich aus Mitgliedern des NABU mit spezifischen Fachinteressen zusammen. Personen außerhalb des NABU können aktiv teilnehmen, haben jedoch keine Mitgliederrechte und sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung des Landesfachausschusses wählt eine Leitung.
(4) Die Leitung des Landesfachausschusses schlägt einen Vertreter für den Beirat des Landesvorstandes vor. Dieser Vertreter muss dem NABU angehören.
(5) Die Landesfachausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
(6) Zum Abschluss eines Geschäftsjahres erhält der Landesvorstand einen Kassen- sowie einen Jahresbericht.
§ 16 Naturschutzjugend
1) Die Kinder- und Jugendorganisation des NABU ist die NAJU. Ihr werden alle 6 bis 27 jährigen zugeordnet. Die Naturschutzjugend Brandenburg regelt ihre Arbeit im Rahmen dieser Satzung und der Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung.
(2) Über die der Naturschutzjugend zufließenden Mittel entscheidet der Naturschutzjugend Brandenburg-Träger e.V..
(3) Auf der Landesvertreterversammlung gibt ein Vertreter der Naturschutzjugend einen Bericht über die Arbeit der Naturschutzjugend.
(4) Der Landesvorstand des Landesverbandes erhält eine Ausfertigung des Protokolls der Landesvertreterversammlung der Naturschutzjugend und des jährlichen Kassenberichtes.
(5) Bei Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der Naturschutzjugend und des Landesverbandes ab.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Landesverband ist ehrenamtlich, ausgenommen die der Angestellten. Eine hauptamtliche Tätigkeit der oder des Landesvorsitzenden ist zulässig, sofern die Landesvertreterversammlung dem bei der Wahl oder während einer Amtsperiode zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt jeweils nur für die Wahlperiode bzw. bis zum Ende der Wahlperiode. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Landesvorstandes ersetzt werden. Der Landesvorstand kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, gewähren.
(2) Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des Landesverbandes ist der Landesvorstand zuständig, Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Landesverband haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste auch aus Diebstählen, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Landesverbandes oder bei Veranstaltungen des Landesverbandes oder durch fahrlässiges Verhalten der Repräsentanten des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Organmitglieder und besondere Vertreter haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Landesverbandes. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(4) Bedienstete des Landesverbandes können nicht Vorstandsmitglieder werden.
(5) Der Landesvorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.
(6) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21-79 des BGB sowie im Übrigen die Satzung des Bundesverbandes in der jeweils aktuellen gültigen Fassung.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Landesvertreterversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Landesverbandes nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an den Naturschutzbund Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.