100 Mal „Schwalben willkommen!“
„Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer“. Mit nur einer Schwalbe gibt sich Familie Andres aus Criewen auch nicht zufrieden. Mehr →
Rauch- und Mehlschwalben gehören nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG von 1979) zu den geschützten Arten und fallen somit unter die Verbote der §§ 39, 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz). Eine spezielle Landesregelung gibt es dazu in Brandenburg nicht.
Diese Vorschriften verbieten jegliche Handlungen, die zur mutwilligen Beunruhigung der Tiere führen sowie das Fangen oder Töten ohne vernünftigen Grund. Auch die grundlose Beeinträchtigung oder Zerstörung der Lebensstätten ist verboten.
Was bedeutet das genau?
- Eine Beschädigung ist bereits das Entfernen von Überreste von Nestern, denn diese bilden Ansatzpunkte für den Wiederaufbau im folgenden Jahr und sind daher vom Schutz umfasst.
- Gleiches gilt, wenn der Zugang zu den Brutstätten versperrt wird, zum Beispiel durch Baugerüste oder Schließen der Eingänge.
- Der Schutz der Lebensstätten nesttreuer Arten, wie der Schwalben ist auch in Abwesenheit der Tiere gegeben. Somit auch in den Wintermonaten und damit ganzjährig.
- Jegliche Entfernung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder sonstige Beeinträchtigung von Schwalbennestern ist grundsätzlich rechtswidrig.
- Verbotene Handlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sollten sie sogar in der Brutzeit stattfinden, liegt eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz vor.
Ausnahmen sind bei Unvermeidbarkeit nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Zudem muss in solchen Fällen für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewährleisten, gesorgt werden.
- Voraussetzung ist, dass eine Genehmigung vor der Handlung erteilt wurde.
- Um die Auswirkungen zu minimieren, können Bauzeiträume bspw. auf die Monate begrenzt werden, in denen die Schwalben nicht brüten. Eine Entfernung kommt nur von Oktober bis März in Frage, soweit die Nester anschließend an selber Stelle ersetzt werden.
- Ausgleichsmaßnahmen werden je nach Situation festgesetzt. Diese können zum Beispiel eine Umsiedlung in nahegelegene Kolonien darstellen. Auch das Aufstellen von vorübergehenden Kunstnestern auf demselben Grundstück stellt eine Möglichkeit für den Schutz der Tiere dar.
Sollte das Abschlagen der Nester oder ähnliche Handlungen beobachtet werden, können sich Naturfreunde an den NABU vor Ort oder die zuständige Naturschutzbehörde wenden.
Für die Einhaltung der Vorschriften, Ahndung von Verstößen und Erteilung von Genehmigungen ist die jeweilige untere Naturschutzbehörde (angesiedelt in der Landkreisverwaltung) zuständig.
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