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Gericht untersagt Betrieb neuer Steganlage am Zernsee

Der NABU Brandenburg geht gerichtlich gegen den Betrieb einer Steganlage vor, die direkt in ein Seerosenfeld gebaut wurde. Der NABU wehrt sich damit gegen die wasserrechtliche Genehmigung für 73 Liegeplätzen im LSG "Potsdamer Wald- und Havelseengebiet".

Steg der Marina Zernsee bei Werder/Havel, der in ein Seerosenfeld gebaut wurde.

Neue Schwimmsteganlage der Marina Zernsee, die imitten eines Seerosenfeldes errichtet wurde.

update 23.1.25 Die Erweiterung der Steganlage der Marina Zernsee in Werder (Havel) bleibt rechtswidrig. Nach einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichtes Potsdam im November und der darauffolgenden Beschwerde der Marina-Betreiber hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen die Steganlage entschieden.

Die Marina Zernsee hatte gegenüber dem OVG Abwägungsmängel und eine unzumutbare finanzielle Belastung geltend gemacht, die auftreten würde, wenn die durch den NABU Brandenburg angefochtene Stegerweiterung nicht vor endgültiger Entscheidung der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark im Eilverfahren entschieden würde.


25.11.2024 Das Verwaltungsgericht Potsdam hat dem Eilantrag des NABU Brandenburg bezüglich des Betriebes einer neuen Steganlage an der Marina am Großen Zernsee in Werder (Havel) stattgegeben. Der Naturschutzverband ist gegen eine vom Landkreis Potsdam-Mittelmark gewährte wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Steganlage mit 73 Liegeplätzen mitten durch ein Seerosenfeld im Landschaftsschutzgebiet "Potsdamer Wald- und Havelseengebiet" vorgegangen. 

Der Widerspruch des NABU, über den die Untere Wasserbehörde (UWB) des Landkreises Potsdam-Mittelmark noch nicht entschieden hat, hat wieder aufschiebende Wirkung. Der von der UWB festgesetzte Sofortvollzug wurde aufgehoben. Björn Ellner, Vorsitzender des NABU Brandenburg freut sich, dass das Gericht der Begründung des NABU in weiten Teilen gefolgt ist und zu dem Schluss kommt, dass die durch die UWB erteilte wasserrechtliche Genehmigung rechtswidrig sei. „Das Gericht folgte uns in unserer Argumentation, dass durch die Erweiterung der Steganlage die dort vorhandene Schwimmblattgesellschaft aus Teich- und Seerosen beschädigt und auf längere Sicht hin vermutlich zerstört wird. Das verletzt nicht nur landschaftschutzrechtliche Verbote, sondern verstößt außerdem gegen den Biotopschutz.“


Luftbild der Marina am Großen Zernsee

Luftbild der Marina am Großen Zernsee bei Werder (Havel). Foto: D. Wagner

In der Begründung des Gerichtsbeschlusses heißt es: „Schwimmblattbereiche mit See- oder Teichrosen sind empfindlich gegen zu starken Wellenschlag und vor allem gegen direkte mechanische Schädigungen der bis zu zwei Meter langen Blattstängel, die im Seeboden mit sehr dicken und kräftigen Rhizomen wurzeln. Durch Motorbootschrauben werden die Blätter geschädigt und nicht selten werden dabei ganze Pflanzenrhizome aus ihrer Verankerung im Boden gerissen, schwimmen auf und sterben dadurch ab. Auch durch die Benutzung eines Hilfspaddels werden Schwimmblattgesellschaften geschädigt. Die neu errichteten Stege laufen dem besonderen Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung erheblich zuwider.“

Der NABU erwartet, dass der Landkreis jetzt schnell positiv über den Widerspruch entscheidet und einen Rückbau der Stegerweitereung anordnet.


Haus der Natur - Sitz der Landesgeschäftsstelle in Potsdam - Foto: Tizian Raspe

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