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Bei Gehölzschnitt Rücksicht nehmen

Vogelschutz und gesetzliche Bestimmungen beachten

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet vom 1. März bis zum 30. September Baumfällungen. Gehölze dürfen danach allerdings in Form gebracht werden. Anderes können Satzungen auf Landkreis- oder kommunaler Ebene regeln. Informieren Sie sich bitte vorher!

Die Früchte des heimischen Weißdorns werden von 32 Vogelarten gefressen, die des nahverwandten nordamerikanischen Scharlachdorns jedoch nur von zwei Arten. - Foto: Helge May

Die Früchte des heimischen Weißdorns werden von 32 Vogelarten gefressen, die des nahverwandten nordamerikanischen Scharlachdorns jedoch nur von zwei Arten. - Foto: Helge May

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, außerhalb des Waldes Bäume zu fällen. Diese Regelung bezieht sich zwar nicht auf Formschnitte an Bäumen und Gebüschen, doch sollte es eine anderweitige Bestimmung auf Landkreis- oder kommunaler Ebene geben, kann auch ein nicht fachgerechter Rückschnitt eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Gartenbesitzer*innen sollten sich auf jeden Fall versichern, ob es für ihre Region eine Baumschutzsatzung gibt und der Heckenschnitt in der Vegetationszeit erlaubt ist. Darüber hinaus muss vor den Schnittmaßnahmen geprüft werden, ob sich Nester in den zu stutzenden Hecken und Büschen befinden. Es dürfen durch die Fällung keine Nester und Tiere gesetzlich geschützter Arten zu schaden kommen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz).

An diese Reglungen müssen sich auch Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken halten, insofern die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. In Brandenburg stehen die Unteren Naturschutzbehörden der jeweiligen Landkreise als Ansprechpartner*innen für Fragen zu Verfügung. Der § 37 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) regelt die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken auf Privatgrundstücken. So gilt in Brandenburg, dass Bäume, Sträucher und Hecken zum Nachbargrundstück einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten müssen. Gemessen wird von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie. Werden Pflanzen in einem Abstand zwischen 0,5 m und 2 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt, dürfen sie maximal 2 m hoch werden. Beträgt der Abstand mehr als 2 m, gibt es keine Höhenbegrenzung. Informieren Sie sich Ihrer Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde zu abweichenden Regelungen.

Auf Waldgrundstücken sind gegenüber Nachbargrundstücken zumindest die Grenzabstände für Wald bei Verjüngung nach Maßgabe des Waldgesetzes des Landes Brandenburg einzuhalten.

Auch in der freien Landschaft greifen Regelungen:
Wer Gehölze wie Hecken oder Waldsäume schneidet, die ihm nicht gehören, kann sich der Straftat der Sachbeschädigung schuldig machen. Landwirte, die als Empfänger von EU-Agrarförderungen unsachgemäße Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen durchführen oder diese in anderer Weise erheblich schädigen, müssen mit hohen finanziellen Sanktionen rechnen.

Der NABU sieht Schnitt- und Pflegemaßnahmen, die dem gängigen Regelwerk der ZTV (zusätzliche technische Vereinbarungen) Baumpflege entsprechen und von Oktober bis Februar durchgeführt werden, als vertretbar an, sollten hierfür triftige Gründe vorliegen. Da Landwirtschaftsbetriebe auch ihre Flächenprämien erhalten, wenn sich Landschaftselemente, wie Feldgehölze bis 2000 Quadratmeter auf einem Schlag befinden, sollten diese Feldgehölze generell nicht beschnitten oder gar entfernt werden.


Download Naturschutzrecht Brandenburg, Herausgeber Umweltministerium

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