Bei Gehölzschnitt Rücksicht nehmen
Vogelschutz und gesetzliche Bestimmungen beachten
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, außerhalb des Waldes Bäume zu fällen. Diese Regelung bezieht sich zwar nicht auf Formschnitte an Bäumen und Gebüschen, doch sollte es eine anderweitige Bestimmung auf Landkreis- oder kommunaler Ebene geben, kann auch ein nicht fachgerechter Rückschnitt eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Gartenbesitzer*innen sollten sich auf jeden Fall versichern, ob es für ihre Region eine Baumschutzsatzung gibt und der Heckenschnitt in der Vegetationszeit erlaubt ist. Darüber hinaus muss vor den Schnittmaßnahmen geprüft werden, ob sich Nester in den zu stutzenden Hecken und Büschen befinden. Es dürfen durch die Fällung keine Nester und Tiere gesetzlich geschützter Arten zu schaden kommen (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz).
An diese Reglungen müssen sich auch Eigentümer*innen und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken halten, insofern die Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. In Brandenburg stehen die Unteren Naturschutzbehörden der jeweiligen Landkreise als Ansprechpartner*innen für Fragen zu Verfügung. Die §§ 37 und 38 des Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) regeln die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken auf Privatgrundstücken bzw. die Ausnahmen von den Abstandsvorschriften. Informieren Sie sich ggf. bei Ihrer Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde bei konkreten Fragen.
Auf Waldgrundstücken sind gegenüber Nachbargrundstücken zumindest die Grenzabstände für Wald bei Verjüngung nach Maßgabe des Waldgesetzes des Landes Brandenburg einzuhalten.
Auch in der freien Landschaft greifen Regelungen:
Wer Gehölze wie Hecken oder Waldsäume schneidet, die ihm nicht gehören, kann sich der Straftat der Sachbeschädigung schuldig machen. Landwirte, die als Empfänger von EU-Agrarförderungen unsachgemäße Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen durchführen oder diese in anderer Weise erheblich schädigen, müssen mit hohen finanziellen Sanktionen rechnen.
Der NABU sieht Schnitt- und Pflegemaßnahmen, die dem gängigen Regelwerk der ZTV (zusätzliche technische Vereinbarungen) Baumpflege entsprechen und von Oktober bis Februar durchgeführt werden, als vertretbar an, sollten hierfür triftige Gründe vorliegen. Da Landwirtschaftsbetriebe auch ihre Flächenprämien erhalten, wenn sich Landschaftselemente, wie Feldgehölze bis 2000 Quadratmeter auf einem Schlag befinden, sollten diese Feldgehölze generell nicht beschnitten oder gar entfernt werden.
Eine Zusammenfassung zum Naturschutzrecht finden Sie unten zum Download.
Download Naturschutzrecht Brandenburg, Herausgeber Umweltministerium
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