Massiver Ausbau der Waldwege rechtswidrig
Landesforstbetrieb verletzt Naturschutzrecht
Der NABU Brandenburg hatte ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die massiven Rechtsverletzungen durch den Landesforstbetrieb ins Sachen Verschotterung der Waldwege deutlich macht. (Gutachten als Download untenstehend)
Nach eigenen Angaben plant die Landesforst in 2013 allein im Landeswald eine Wegeinstandsetzung in dieser Form auf 335 Kilometern, nach einer ähnlichen Bauleistung im letzten Jahr. Das Netz von 4.000 Kilometern Hauptwegen im Landeswald, die zugleich Wanderwege sind, soll vollständig für eine ganzjährige Befahrbarkeit mit Schwerlastfahrzeugen für die Holzabfuhr bis zu 44 Tonnen ausgebaut werden. Diese Schotterpisten von mindestens 3,50 Meter Breite machen das Wandern im Wald unattraktiv, sind für Radfahrer eine Zumutung und schließen allmählich die Allgemeinheit von der Waldnutzung aus.
Die Verschotterung unserer Waldwege hat schwerwiegende Auswirkungen auf Flora und Fauna, darunter viele besonders geschützte Arten. Grundlage des forcierten Waldwegebaus ist die Betriebsanweisung der Landesforst vom Februar 2012. Obwohl diese Baumaßnahmen das Artenschutzrecht, die Eingriffsregelung des Naturschutzrechts, das FFH-Schutzregime und die Schutzgebietsverordnungen betreffen, ist diese Betriebsanweisung offensichtlich nicht mit dem Umweltministerium abgestimmt worden. Die naturschutzrechtlichen Anforderungen werden nur mit einigen allgemeinen Floskeln abgehandelt.
Der Grundirrtum der Betriebsanweisung besteht in der Behauptung, dass dieser Schotterstraßenbau auf natürlichen oder bisher nur gering ausgebauten Waldwegen kein Neubau, sondern nur eine Instandsetzung sei. Das widerspricht schon dem gesunden Menschenverstand. Aber die Landesforst beschreibt selbst in einer Handreichung für die Privatwaldbesitzer, dass bei einem „grundhaften Ausbau“ (der einem Neubau gleichzusetzen ist) auf gesamter Wegelänge und -breite der Einbau, die Profilierung und Verdichtung einer Trag- und Deckschicht erfolgt.
Der zweite Grundirrtum liegt in der Annahme, dass dieser Schotterwegebau den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entspricht und deshalb nicht im Sinne des Naturschutzrechts anzusehen sei. Tatsächlich gilt die Ausnahme von der gesetzlichen Ausnahmeregelung nur für das „tägliche Wirtschaften“ im Wald, wozu dieser grundlegende Eingriff eindeutig nicht gehört. Außerdem greift die Privilegierung nach dem Bundesnaturschutzgesetz nur, soweit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Waldnutzung berücksichtigt werden.
Angeblich dient der Neubau beziehungsweise die grundhafte Erneuerung der Waldwege der Waldbrandbekämpfung. Alle in Brandenburg eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge liegen im Gesamtgewicht unter 20 Tonnen, sind sämtlich geländegängig und können das bestehende Wegenetz der Hauptwege befahren. Das ist Grundirrtum Nr. 3. Mit der Begründung der Waldbrandbekämpfung stellt das Land für den Ausbau der Waldwege im Privatwald (insgesamt 11.000 Kilometer) bis zu 2,5 Millionen Euro EU-Mittel jährlich bereit. Diese Baumaßnahmen der Privatwaldbesitzer zur erleichterten Holzabfuhr werden zu 100 Prozent gefördert. Diese Mittel stammen zudem noch aus dem EU-Förderbereich für „Waldumweltmaßnahmen“!
Der NABU Brandenburg fordert die Landesforst auf, diese rabiaten Schotterwegebau sofort zu beenden und künftig die naturschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten.
Friedhelm Schmitz-Jersch
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